2. Mit Entscheid vom 6. März 2025 schrieb die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Muri das Verfahren zufolge Klagerückzugs von der Kontrolle ab und auferlegte der Klägerin die Kosten für die Übersetzung von Fr. 263.80. 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. März 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 21. März 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragt die Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens. 3.2. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde die Beschwerde der Beklagten zur Erstattung einer Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Eingabe vom 23. April 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Beklagte auf eine Beschwerdeantwort.