7. Die Rechtsvertreterin der Klägerin wurde gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO eingesetzt. Ihre Entschädigung wird mit separater Verfügung festgesetzt. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Die Entschädigung der eingesetzten Vertreterin der Klägerin, Larissa Willi, Rechtsanwältin, wird mit separater Verfügung festgesetzt. Zustellung an: […]