6. Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellung nach Art. 28b ZGB dürfen den Parteien ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 114 lit. f ZPO). Für das Berufungsverfahren sind daher von den Parteien – gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde von den Beklagten auch im Rechtsmittelverfahren keine beantragt. Folglich ist von einer Verpflichtung der Klägerin, den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten eine Entschädigung zu bezahlen, abzusehen.