Da ausschliesslich die überschaubaren Kosten der eigenen Rechtsvertretung (in einem vereinfachten Verfahren) im Raum standen, durfte die Vorinstanz zu Recht den Wert aus Erlös oder die Belastung der Liegenschaft als ausreichend einstufen, um die fraglichen Kosten zu decken. Aus diesem Grund ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf die Mittellosigkeit nicht zu beanstanden. 5.2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren 5.2.1. Die Klägerin beantragt auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.