Obschon die Grundstückspreise in Sofia sicherlich unter den Landpreisen in der Schweiz liegen, darf dennoch davon ausgegangen werden, dass eine unbelastete Wohnung einen nennenswerten Wert aufweist. Es wäre an der Klägerin gelegen, glaubhaft aufzuzeigen, dass dieser Wert – auch unter Abzug eines Notgroschens – unter der Gesamtsumme der anrechenbaren Schulden liegt. Da ausschliesslich die überschaubaren Kosten der eigenen Rechtsvertretung (in einem vereinfachten Verfahren) im Raum standen, durfte die Vorinstanz zu Recht den Wert aus Erlös oder die Belastung der Liegenschaft als ausreichend einstufen, um die fraglichen Kosten zu decken.