Auch wenn die Klägerin Unwissen in Bezug auf die Liegenschaft in Sofia als auch über ein allfälliges Versterben ihrer darin wohnberechtigten Grossmutter anführt (Berufung, S. 19), bestreitet sie damit wohl nicht ernsthaft, (Anspruch auf) eine Liegenschaft in Sofia zu haben, dies nachdem sie selbst wiederholt von dem ihr zustehenden Erbe gesprochen (ergänzendes Gesuch vom 15. April 2024, act. 32, und selbst verfasste Eingabe der Klägerin vom 30. November 2024, act. 118; vgl. auch Replikbeilage 6 [S. 4]).