ausschliesslich die eigenen Anwaltskosten der Klägerin in Frage standen (vgl. Art. 114 lit. f ZPO) (und auch eine unentgeltlich prozessführende Partei im Fall des Unterliegens der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung schuldet, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).