5.1.4. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf die Angaben der Gegenpartei stützte. Erstens herrscht im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz, zumal staatliche (fiskalische) Interessen auf dem Spiel stehen (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O. N. 3 zu Art. 119 ZPO), womit das Gericht eigene Abklärungen vornehmen darf. Zweitens steht die Anhörung der Gegenpartei im richterlichen Ermessen und ist dann opportun, wenn sie zur Abklärung der Vermögensverhältnisse beitragen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2013 vom 5. August 2013 E. 2.3). Zu beachten ist zudem, dass im vorliegenden Verfahren - 14 -