Im Rahmen ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1; JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 3 zu Art. 119 ZPO).