O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Dabei unterliegt die gesuchstellende Partei der Mitwirkungspflicht. Wo die zumutbare Mitwirkung verweigert wird, kann das Gesuch abgewiesen werden (JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 ZPO; RÜ- EGG/RÜEGG, a.a.O., N. 3 zu Art. 119 ZPO). Im Rahmen ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1).