Die Beklagten hätten in Bezug auf den Wert der Liegenschaft zulasten der Klägerin ausgesagt (Berufung S. 15 f.). Selbst wenn sie Eigentümerin der Liegenschaft wäre, würden ihre aufgelaufenen Schulden von mindestens Fr. 50'000 keine ausreichenden Mittel für die Prozessführung übriglassen (angefochtener Entscheid, S. 15 ff., vgl. auch S. 19).