Erbschaft oder eine Schenkung handle. Da die Klägerin keinen Kontakt zu den Beklagten wünsche, sei ihr auch nicht zumutbar, die von den Beklagten vorgelegte Vollmacht für den Verkauf der Liegenschaft zu unterzeichnen (Berufung S. 15, vgl. auch S. 19). Sie moniert weiter, die Vorinstanz habe nicht auf die Angaben der Beklagten zum Liegenschaftswert abstellen dürfen, da sie diese ohne Beweisverfügung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befragt habe. Die Beklagten hätten in Bezug auf den Wert der Liegenschaft zulasten der Klägerin ausgesagt (Berufung S. 15 f.).