Dies sei – so die Vorinstanz – wahrheitswidrig, da sich aus den Replikbeilagen ergebe, dass die Klägerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Sofia, Bulgarien, sei. Die Liegenschaft sei unbelastet und weise einen Wert von ca. EUR 100'000.00 auf (Befragung der Beklagten, Protokoll, act. 140). Es sei der Klägerin zumutbar, zur Deckung der Prozesskosten die Liegenschaft hypothekarisch zu belasten, zu verkaufen oder zu vermieten, ohne dass in den "Notgroschen" eingegriffen werde. Die Mittellosigkeit sei folglich nicht gegeben (angefochtener Entscheid E. 8.2.3).