5. 5.1. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren 5.1.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und aufgrund fehlender Mittellosigkeit abgewiesen. Sie berief sich dabei auf die klägerischen Angaben im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 26. Januar 2025, wo die Klägerin angab, über kein Vermögen zu verfügen. Dies sei – so die Vorinstanz – wahrheitswidrig, da sich aus den Replikbeilagen ergebe, dass die Klägerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Sofia, Bulgarien, sei.