die Beklagten auf den Schriftweg. Sie verlangte aber in der gleichen E-Mail von den Beklagten weitere Auskünfte und eine "Vorentschädigung" von Fr. 10'000.00 (Beilage zur Eingabe vom 12. Januar 2024). Die Kommunikation in Bezug auf die Wohnung in Sofia war somit nicht einseitig von den Beklagten ausgehend, sondern erfolgte reziprok und wurde von der Klägerin auch nicht als Vorwand für eine Kontaktaufnahme aufgefasst, sondern als Informationsaustausch und Möglichkeit, ihrerseits Bedingungen zu äussern.