Die Kontaktaufnahme der Beklagten in Bezug auf die Grossmutter resp. deren Wohnung in Sofia lassen ebenso wenig eine persönlichkeitsverletzende Tendenz erkennen. Ein persönliches Treffen wurde nicht forciert. Die Kontaktierung erfolgte schriftlich resp. per E-Mail. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten 1 vom 7. Juni 2022 (Klagebeilage 12, mit Übersetzung in Replikbeilage 3) mit E-Mail vom 28. Juni 2022 geantwortet hat (Beilage zur klägerischen Eingabe vom 12. Januar 2024). Dabei machte sie zwar klar, dass sie keinen direkten persönlichen oder telefonischen Kontakt wünsche und verwies - 12 -