4.4.2. Wie die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, hängt das Nachstellen von einer gewissen Intensität der Kontaktaufnahmen ab. Vorliegend hat die Klägerin bis Mitte September 2018 bei den Beklagten gewohnt und gearbeitet. Es folgte die Kündigung der Arbeitsstelle im Familienbetrieb und die Kündigung der Wohnung durch die Beklagten gestützt auf Mietausstände. Zu diesem Zeitpunkt waren es offensichtlich die Beklagten, die Distanz schaffen wollten (Duplikbeilage 1 und 2).