Um Bagatellfälle auszuschliessen, müssen die Gewalt, die Drohungen oder die Nachstellungen folglich eine gewisse Intensität aufweisen; nicht jedes sozial unkorrekte Verhalten gibt Anlass zu Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024, - 11 -