2018, N. 2 zu Art. 28b ZGB). Bei sich wiederholenden Ereignissen (d.h. bei Nachstellen) ist die Schwere der Verletzung anhand der Gesamtheit der Ereignisse festzustellen, die über eine längere Zeit vorkommt (AEBI-MÜLLER, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 28a ZGB; GURT, Stalking, Diss. 2020, Rz. 262: "zwanghaftes und fortwährendes Verfolgen oder Belästigen"). Eine gewisse Beharrlichkeit wird vorausgesetzt. Um Bagatellfälle auszuschliessen, müssen die Gewalt, die Drohungen oder die Nachstellungen folglich eine gewisse Intensität aufweisen;