4.4. 4.4.1. Art. 28b ZGB setzt eine Persönlichkeitsverletzung durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus. Die Nachstellung ist nur dann gegeben, wenn eine zwanghafte Verfolgung und Belästigung einer Person erfolgt. Typische Ausprägungen davon sind insbesondere das Ausspionieren, die Suche nach Nähe, das Verfolgen und stetige Aufsuchen, Belästigen oder Bedrohen einer Person (DÖRR, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 2 zu Art.