Die Beklagten bringen weiter vor, sie seien damit einverstanden, ein Kon- takt- und Annäherungsverbot zu akzeptieren, nicht aber bereit, eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin im Sinne von Art. 28b ZGB anzuerkennen. Ihr Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich (Berufungsantwort, S. 5). Auch ihre Gefährdungsmeldung vom 8. Februar 2025 bei der KESB sei nicht persönlichkeitsverletzend nach Art. 28b ZGB, sondern eine moralische Pflicht als Eltern und Bürger. Informationen über die Klägerin würden sie aufgrund der Schweigepflicht der KESB ohnehin nicht erhalten, womit der Vorwurf der Informationsbeschaffung unhaltbar sei (Berufungsantwort, S. 5 f.).