Im Zusammenhang mit der Grossmutter und deren Wohnung sei es zu Kontaktaufnahmen gekommen (ein Brief sowie drei E-Mails), weshalb diese keineswegs als grundlos bezeichnet werden könnten (Berufungsantwort, S. 4). Darüber hinaus behaupte die Klägerin wider besseres Wissen, ihr sei nicht bekannt, ob die Grossmutter noch lebe (Berufungsantwort, S. 4 f. m.H.a. die klägerische Eingabe vom 30. November 2024, S. 5). Die Geburtstagskarten hätten scherzhafte und nicht beleidigende Texte aufgeführt und die Überweisungen an die Klägerin hätten speziellen Anlässen, wie z.B. ihrem Geburtstag, gegolten (Berufungsantwort, S. 4).