physische Annäherungen stattgefunden und über die Zeitdauer von sechs Jahren nur spärliche schriftliche Kontaktversuche (Berufungsantwort, S. 1 f.). Mit Verweis auf ihre Parteiaussagen anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf die Replikbeilage 3 weisen die Beklagten darauf hin, die Klägerin habe gewusst, dass die Wohnung der Grossmutter in Sofia ein Geschenk an sie gewesen sei (Berufungsantwort, S. 3). Im Zusammenhang mit der Grossmutter und deren Wohnung sei es zu Kontaktaufnahmen gekommen (ein Brief sowie drei E-Mails), weshalb diese keineswegs als grundlos bezeichnet werden könnten (Berufungsantwort, S. 4).