4.3. Die Beklagten halten in ihrer Berufungsantwort entgegen, ein Brief, zwei Geburtstagskarten, einige (vermutlich sieben) Banküberweisungen, eine E-Mail an den Bruder der Klägerin und drei E-Mails des Beklagten 2 an die Klägerin würden weder in ihrer Art und Intensität noch Häufigkeit Gewalt, Drohung oder Nachstellung darstellen. Die Beklagten hätten sich zudem nie in die Nähe der Wohnung oder der Klägerin begeben, um den Kontakt herzustellen (Berufungsantwort, S. 1 f). Im Gegensatz zu dem von der Klägerin erwähnten Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2017 hätten keinerlei - 10 -