Die klägerischen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit seien von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten worden, womit auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen zu schliessen sei (Berufung, S. 12 f.). Die Vorinstanz habe überdies den Beweisanspruch der Klägerin verletzt, indem sie implizit und ohne Begründung ihren Antrag auf Zeugenbefragung des Lebenspartners abgewiesen habe (Berufung, S. 12).