Weiter wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, sie habe zwar auf das Erfordernis einer starken Furcht bei der betroffenen Person verwiesen, sich aber nicht mit der klägerischen Begründung betreffend Hervorrufen von Furcht auseinandergesetzt. In ihrer Beilage 6 sei ihre massive Verängstigung beschrieben (Berufung, S. 11 f). Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz mit der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen auseinandergesetzt. Die klägerischen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit seien von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten worden, womit auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen zu schliessen sei (Berufung, S. 12 f.).