Die Klägerin moniert weiter, die Vorinstanz habe die letzte E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 10. Januar 2024, welche die Klägerin mit ihrem Gesuch vom 15. Januar 2025 (gemeint ist wohl das Gesuch vom 12. Januar 2024) eingereicht habe, nicht gewürdigt. Es sei zudem auch im Rahmen des laufenden Verfahrens und aufgrund der mehrfachen Gefährdungsmeldungen der Beklagten bei der KESB zu Persönlichkeitsverletzungen gekommen, da die Beklagten versucht hätten, auf diesem Weg an Informationen über die Klägerin zu gelangen (Berufung, S. 9 f.).