Die Geburtstagskarten datierten von September 2019 und 2020, gewisse Nachrichten stammten aus dem Jahre 2022, der Einbezug des Bruders der Klägerin sei erst im April 2023 erfolgt und mehrere Überweisungen seien zwischen dem 15. September 2023 und 27. Dezember 2023 sowie kurz vor Klageeinleitung und während des Verfahrens getätigt worden. Die Klägerin moniert weiter, die Vorinstanz habe die letzte E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 10. Januar 2024, welche die Klägerin mit ihrem Gesuch vom 15. Januar 2025 (gemeint ist wohl das Gesuch vom 12. Januar 2024) eingereicht habe, nicht gewürdigt.