nicht gewürdigt habe: Diese hätten zugegeben, den Wunsch nach Kontaktabbruch ohne gute Gründe missachtet zu haben. Die Beklagten verunglimpften nach Ansicht der Klägerin in ihren Eingaben die Klägerin und ihren Lebenspartner und zeigten grenzüberschreitendes Verhalten u.a. indem sie sie als "verwöhntes Kind" ihren Partner als "das Schlimmste, was ihr hätte passieren können" bezeichneten (Berufung, S. 8 f.).