4.2. In ihrer Berufung führt die Klägerin aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie verkannt habe, dass die mehrfache Kotaktaufnahme durch die Beklagten gegen den Willen der Klägerin den Tatbestand des Nachstellens erfülle. Sie verweist insbesondere auf die Kontaktierung des Bruders der Klägerin und das Zweckentfremden von Geldüberweisungen und Geburtstagskarten, welche ihrer Ansicht nach auch objektiv betrachtet als deutliche Zeichen von Stalking zu werten seien. Sie äussert zudem ihr Unverständnis darüber, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beklagten -9-