Es sei zwar – unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Hypersensibilität und der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) – nachvollziehbar, dass sie sich gestört fühle. Nicht einmal im Lichte der geltend gemachten schwierigen Vorgeschichte betrachtet wiesen die Kontaktaufnahmeversuche der Beklagten aber eine Intensität auf, die für eine Persönlichkeitsverletzung ausreichend wäre, weshalb sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen erübrige und die Klage abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 6.3).