Ein Teil der Kontaktaufnahmen habe vor 2019 stattgefunden, weshalb diese nicht geeignet seien, eine akute Persönlichkeitsverletzung zu belegen. Weitere Nachstellungen würden von der Klägerin nicht weiter substantiiert und damit auch nicht rechtsgenüglich eine Persönlichkeitsverletzung nachweisen. Es sei zwar – unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Hypersensibilität und der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) – nachvollziehbar, dass sie sich gestört fühle.