Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es auf die subjektive Empfindlichkeit nicht ankomme, vielmehr sei ein objektiver Massstab anzusetzen. Zudem müsse die Verletzung widerrechtlich sein, was dann bejaht werden könne, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch überwiegende private oder öffentliche Interessen oder durch das Gesetz gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid, E. 6.1 Absatz 1).