4. Verletzung der Persönlichkeit 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, Art. 28b ZGB setze das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus (angefochtener Entscheid, E. 6.1 Absatz 2). Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit könne mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Die Verletzung könne sich aus einzelnen Behauptungen oder aus dem Zusammenhang einer Darstellung ergeben. Schlussendlich sei der Gesamteindruck entscheidend. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es auf die subjektive Empfindlichkeit nicht ankomme, vielmehr sei ein objektiver Massstab anzusetzen.