292 StGB zu akzeptieren, zumal ein gescheiterter Vergleichsvorschlag Schuldbekenntnis darstellt (MÜLLER, Berner Kommentar, 2018, N. 23 zu Art. 17 OR). Der klägerische Vorwurf, die Anträge der Beklagten auf Abweisung der Klage seien rechtsmissbräuchlich, zielt damit ins Leere. -8-