Sie waren bereit, das Kontakt- und Annäherungsverbot auf Wunsch der Klägerin zu akzeptieren, verneinen aber eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin (Klageantwort, act. 47). Ebenso wenig kann den Beklagten entgegengehalten werden, dass sie an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2024 einem Vergleichsvorschlag zustimmten, ein Kon- takt- und Annäherungsverbot unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu akzeptieren, zumal ein gescheiterter Vergleichsvorschlag Schuldbekenntnis darstellt (MÜLLER, Berner Kommentar, 2018, N. 23 zu Art.