3.2. Die Klägerin verkennt, dass das von ihr beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot nach Art. 28b ZGB eine Verletzung der Persönlichkeit durch die Beklagten voraussetzt. Die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung beinhaltet ein Unwerturteil, das die Beklagten entschieden von sich weisen. Sie waren bereit, das Kontakt- und Annäherungsverbot auf Wunsch der Klägerin zu akzeptieren, verneinen aber eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin (Klageantwort, act. 47).