3. Fehlendes Rechtsschutzinteresse der Beklagten / Rechtsmissbrauch 3.1. Die Klägerin wirft den Beklagten zunächst ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil sie in ihrer Klageantwort die Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren verlangt, aber gleichzeitig ein zwar freiwilliges, aber dennoch bindendes Kontaktverbot angeboten hätten, das über die von der Klägerin gestellten Begehren sogar hinausgegangen wäre (Berufung, S. 6 f.). Nach Ansicht der Klägerin haben die Beklagten damit implizit alle Anträge akzeptiert, womit der Antrag auf Klageabweisung keinen Rechtsschutz mehr verdiene.