41 BGG m.w.H.). Die Prozessfähigkeit der Klägerin bleibt davon unberührt und das Gericht darf, wie die Klägerin zutreffend ausführt (Berufung, S. 4), ohne dagegen sprechende Beweise von der Prozessfähigkeit der Klägerin ausgehen. 2. Ausgangslage 2.1. Die Klägerin ist die erwachsene Tochter der Beklagten 1 und Adoptivtochter des Beklagten 2. Die Klägerin wirft den Beklagten die langjährige -7-