1.2. Der Klägerin wurde aufgrund ihrer Postulationsunfähigkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Vertretung bestellt (vorinstanzliche Verfügung vom 19. März 2024, act. 17). Im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich die Vermutung, dass dieser Zustand auch in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren fortbesteht. Die entsprechend eingesetzte Vertretung bleibt daher auch vor den Rechtsmittelinstanzen legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 1.2; 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 4.3 und 5.4.1; MERZ, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 41 BGG m.w.