1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Schutz der Persönlichkeit, was als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist (Art. 28b ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. BGE 127 III 481 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 1.1). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.