"1. Die Anträge 1, 2, 3, 4 und 5 in der Berufungsschrift seien abzuweisen. 2. Die Dispositivnummer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: