5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten. 6. Es sei der Klägerin für das Verfahren vor der Vorinstanz und das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die gemäss Art 69 Abs. 1 ZPO eingesetzt Vertreterin als ihre unentgeltliche Vertreterin einzusetzen." 2.2. Am 22. März 2025 reichte die Klägerin eine von ihr selbst verfasste Berichtigung der Berufungseingabe ein. -5- 2.3. Mit Berufungsantwort vom 19. April 2025 stellten die Beklagten folgende Anträge: