4. Die der eingesetzten Vertreterin der Klägerin, MLaw Larissa Willi, Rechtsanwältin, R._____, auszurichtende Entschädigung wird mit separater Verfü-gung festgesetzt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO analog)." 2. 2.1. Die Klägerin erhob am 21. März 2025 fristgerecht Berufung gegen den am 21. Februar 2025 zugestellten begründeten Entscheid und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vollumfänglich aufzuheben.