4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." 1.6. Am 25. April 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. 1.7. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 8. Mai 2024 beantragten die Beklagten die Abweisung des Antrags auf ein Kontaktverbot, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. -3- 1.8. Mit Replik vom 25. Juli 2024 ergänzte die Klägerin ihre Begehren um folgende Ziffer 1.2: "1.2 (neu) Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern der Klägerin aufzuhalten.