1.5. Am 15. April 2024 stellte die Klägerin mit "ergänzendem Gesuch" folgende Rechtsbegehren: "1. Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern des Wohnorts, […], Q._____, der Klägerin aufzuhalten. 2. Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, die Klägerin direkt oder indirekt zu kontaktieren. 3. Bei Nichtbefolgen der Anordnung gemäss Ziffern 1 und 2 sei den Beklagten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.