Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.14 / TR (VZ.2024.4) Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, […] Beklagte 1 B._____, […] Beklagter 2 C._____, […] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden gegen die Beklagten ein Gesuch um Kontaktverbot. 1.2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde die Klägerin zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'400.00 aufgefordert, worauf sie am 26. Ja- nuar 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. 1.3. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde Larissa Willi, Rechtsanwältin, als Vertreterin der Klägerin bestellt. 1.4. Mit Verfügung vom 26. März 2024 erhielt die Klägerin eine Frist von zehn Tagen, um ihre Anträge und Begründung einzureichen. 1.5. Am 15. April 2024 stellte die Klägerin mit "ergänzendem Gesuch" folgende Rechtsbegehren: "1. Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern des Wohnorts, […], Q._____, der Klägerin aufzuhalten. 2. Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, die Klägerin direkt oder indirekt zu kontaktieren. 3. Bei Nichtbefolgen der Anordnung gemäss Ziffern 1 und 2 sei den Beklag- ten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- klagten." 1.6. Am 25. April 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. 1.7. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 8. Mai 2024 beantragten die Beklag- ten die Abweisung des Antrags auf ein Kontaktverbot, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. -3- 1.8. Mit Replik vom 25. Juli 2024 ergänzte die Klägerin ihre Begehren um fol- gende Ziffer 1.2: "1.2 (neu) Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern der Klägerin aufzuhalten. 1.9. Mit Duplik vom 23. August hielten die Beklagten am Antrag auf Klageab- weisung fest. 1.10. Mit Eingabe vom 20. September 2024 replizierte die Klägerin auf die Duplik der Beklagten. 1.11. Mit selbst verfasster Eingabe vom 30. November 2024 teilte die Klägerin dem Gericht mit, sie werde nicht an der auf den 6. Dezember 2024 ange- setzten Hauptverhandlung teilnehmen und sie entlasse ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin. 1.12. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 hielt das Gericht an der Vertretung der Klägerin durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin und am Termin der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2025 fest. Darüber hinaus informierte das Gericht die Parteien über die jeweiligen Massnahmen zum Schutz der Klägerin. 1.13. An der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2024 vor dem Gerichtspräsi- dium Baden, welcher die Klägerin unentschuldigt fernblieb, wurden die Be- klagten befragt. Diese unterzeichneten den vom Gericht anlässlich der Hauptverhandlung unterbreiteten Vereinbarungsentwurf, welcher der Klä- gerin zur Unterzeichnung zugestellt wurde. 1.14. Nachdem die Klägerin innert Frist keine Einverständniserklärung zum Ver- einbarungsentwurf erklärt hatte, erging am 13. Januar 2025 folgender Ent- scheid des Gerichtspräsidiums Baden: "1. Das Gesuch der Klägerin wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen. -4- 3. Von der Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten eine richterlich festge- setzte Parteientschädigung zu bezahlen, wird mangels Antrags abgese- hen. 4. Die der eingesetzten Vertreterin der Klägerin, MLaw Larissa Willi, Rechts- anwältin, R._____, auszurichtende Entschädigung wird mit separater Verfü-gung festgesetzt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, so- bald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO analog)." 2. 2.1. Die Klägerin erhob am 21. März 2025 fristgerecht Berufung gegen den am 21. Februar 2025 zugestellten begründeten Entscheid und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vollumfänglich aufzuhe- ben. 2. 2.1 Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern des Wohnorts der Klägerin, […], Q._____ aufzuhalten. 2.2 Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich im Umkreis von 100 Metern der Klägerin aufzuhalten. 3. Gestützt auf Art. 28b ZGB sei es den Beklagten auf unbestimmte Zeit zu verbieten, die Klägerin direkt oder indirekt zu kontaktieren. 4. Bei Nichtbefolgen der Anordnung gemäss Ziffern 1 und 2 sei den Beklag- ten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- klagten. 6. Es sei der Klägerin für das Verfahren vor der Vorinstanz und das Rechts- mittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die ge- mäss Art 69 Abs. 1 ZPO eingesetzt Vertreterin als ihre unentgeltliche Ver- treterin einzusetzen." 2.2. Am 22. März 2025 reichte die Klägerin eine von ihr selbst verfasste Berich- tigung der Berufungseingabe ein. -5- 2.3. Mit Berufungsantwort vom 19. April 2025 stellten die Beklagten folgende Anträge: "1. Die Anträge 1, 2, 3, 4 und 5 in der Berufungsschrift seien abzuweisen. 2. Die Dispositivnummer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Schutz der Persönlichkeit, was als eine nicht vermögensrechtliche Streitig- keit zu qualifizieren ist (Art. 28b ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. BGE 127 III 481 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2018 vom 8. No- vember 2018 E. 1.1). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Urteil des Bun- desgerichts 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu gehören insbesondere die genaue Be- zeichnung der beanstandeten Passagen und der präzise Verweis auf die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2019 vom 12.Februar E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die in den Parteieingaben vorgebrachten Argu- mente noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kog- nition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Es kann deshalb die Berufung auch mit einem anderen als dem vorgebrachten Grund gutheissen oder -6- diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenordnung gilt trotz der in Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO für das vorliegende Verfahren vorgesehenen sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 625 E. 2.2). Unechte Noven, d.h. Tatsa- chen und Beweismittel, die bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung bereits bestanden, sind im Berufungsverfahren demnach nicht mehr zulässig, wenn sie unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BRUN- NER/VISCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 317 ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordung, 4. Aufl. 2025, N. 58 zu Art. 317 ZPO; REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], a.a.O., N. 39 zu Art. 311 ZPO; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 317 ZPO). 1.1. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.2. Der Klägerin wurde aufgrund ihrer Postulationsunfähigkeit bereits im erst- instanzlichen Verfahren eine Vertretung bestellt (vorinstanzliche Verfügung vom 19. März 2024, act. 17). Im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich die Vermutung, dass dieser Zustand auch in den nachfolgenden Rechts- mittelverfahren fortbesteht. Die entsprechend eingesetzte Vertretung bleibt daher auch vor den Rechtsmittelinstanzen legitimiert (Urteil des Bundesge- richts 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 1.2; 5A_469/2019 vom 17. No- vember 2020 E. 4.3 und 5.4.1; MERZ, Basler Kommentar, Bundesgerichts- gesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 41 BGG m.w.H.). Die Prozessfähigkeit der Klägerin bleibt davon unberührt und das Gericht darf, wie die Klägerin zutreffend ausführt (Berufung, S. 4), ohne dagegen sprechende Beweise von der Prozessfähigkeit der Klägerin ausgehen. 2. Ausgangslage 2.1. Die Klägerin ist die erwachsene Tochter der Beklagten 1 und Adoptivtoch- ter des Beklagten 2. Die Klägerin wirft den Beklagten die langjährige -7- Einmischung, Bedrängung und stetige Kontaktaufnahme vor, obschon sie ausdrücklich den Wunsch geäussert habe, keinen Kontakt mehr zu haben (Berufung, S. 6 ff.). Dabei werde eine Intensität erreicht, die ihre Persön- lichkeit verletze, weshalb sie gestützt auf Art. 28b ZGB ein Kontakt- und Annäherungsverbot fordere. 2.2. Demgegenüber bestreiten die Beklagten in ihrer Berufungsantwort nach wie vor eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin. 2.3. Strittig bleibt vor Berufungsinstanz, ob das Verhalten der Beklagten als Per- sönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB zu qualifizieren ist, was für die An- ordnung eines Kontakt- Annäherungsverbot nach Art. 28b ZGB vorausge- setzt wird. 3. Fehlendes Rechtsschutzinteresse der Beklagten / Rechtsmiss- brauch 3.1. Die Klägerin wirft den Beklagten zunächst ein rechtsmissbräuchliches Ver- halten vor, weil sie in ihrer Klageantwort die Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren verlangt, aber gleichzeitig ein zwar freiwilliges, aber den- noch bindendes Kontaktverbot angeboten hätten, das über die von der Klä- gerin gestellten Begehren sogar hinausgegangen wäre (Berufung, S. 6 f.). Nach Ansicht der Klägerin haben die Beklagten damit implizit alle Anträge akzeptiert, womit der Antrag auf Klageabweisung keinen Rechtsschutz mehr verdiene. 3.2. Die Klägerin verkennt, dass das von ihr beantragte Kontakt- und Annähe- rungsverbot nach Art. 28b ZGB eine Verletzung der Persönlichkeit durch die Beklagten voraussetzt. Die Feststellung einer Persönlichkeitsverlet- zung beinhaltet ein Unwerturteil, das die Beklagten entschieden von sich weisen. Sie waren bereit, das Kontakt- und Annäherungsverbot auf Wunsch der Klägerin zu akzeptieren, verneinen aber eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin (Klageantwort, act. 47). Ebenso wenig kann den Beklagten entgegengehalten werden, dass sie an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2024 einem Vergleichsvorschlag zustimmten, ein Kon- takt- und Annäherungsverbot unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu akzeptieren, zumal ein gescheiterter Vergleichsvorschlag Schuldbekennt- nis darstellt (MÜLLER, Berner Kommentar, 2018, N. 23 zu Art. 17 OR). Der klägerische Vorwurf, die Anträge der Beklagten auf Abweisung der Klage seien rechtsmissbräuchlich, zielt damit ins Leere. -8- 4. Verletzung der Persönlichkeit 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, Art. 28b ZGB setze das Vorliegen einer wider- rechtlichen Persönlichkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus (angefochtener Entscheid, E. 6.1 Absatz 2). Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit könne mit einer Verletzung gleichge- setzt werden. Die Verletzung könne sich aus einzelnen Behauptungen oder aus dem Zusammenhang einer Darstellung ergeben. Schlussendlich sei der Gesamteindruck entscheidend. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es auf die subjektive Empfindlichkeit nicht ankomme, vielmehr sei ein objekti- ver Massstab anzusetzen. Zudem müsse die Verletzung widerrechtlich sein, was dann bejaht werden könne, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch überwiegende private oder öffentliche Interessen oder durch das Gesetz gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid, E. 6.1 Absatz 1). Vorliegend sei es in den "letzten" sechs Jahren zu keiner physischen Kon- taktaufnahme zwischen der Klägerin und den Beklagten gekommen. Ebenso wenig seien der eingereichten, insbesondere auch im Zusammen- hang mit dem Todesfall der Grossmutter in Sofia, Bulgarien, stehenden Korrespondenz (E-Mails, Geburtstagskarten, Schreiben der Beklagten) ex- plizite oder implizite Drohungen zu entnehmen: Weder diese noch die Geld- überweisungen könnten als Nachstellung qualifiziert werden (angefochte- ner Entscheid, E. 6.3). Ein Teil der Kontaktaufnahmen habe vor 2019 statt- gefunden, weshalb diese nicht geeignet seien, eine akute Persönlichkeits- verletzung zu belegen. Weitere Nachstellungen würden von der Klägerin nicht weiter substantiiert und damit auch nicht rechtsgenüglich eine Per- sönlichkeitsverletzung nachweisen. Es sei zwar – unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Hypersensibilität und der posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) – nachvollziehbar, dass sie sich gestört fühle. Nicht einmal im Lichte der geltend gemachten schwierigen Vorge- schichte betrachtet wiesen die Kontaktaufnahmeversuche der Beklagten aber eine Intensität auf, die für eine Persönlichkeitsverletzung ausreichend wäre, weshalb sich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen erübrige und die Klage abzuweisen sei (angefochtener Ent- scheid, E. 6.3). 4.2. In ihrer Berufung führt die Klägerin aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie verkannt habe, dass die mehrfache Kotaktaufnahme durch die Beklagten gegen den Willen der Klägerin den Tatbestand des Nachstellens erfülle. Sie verweist insbesondere auf die Kontaktierung des Bruders der Klägerin und das Zweckentfremden von Geldüberweisungen und Geburtstagskarten, welche ihrer Ansicht nach auch objektiv betrachtet als deutliche Zeichen von Stalking zu werten seien. Sie äussert zudem ihr Unverständnis darüber, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beklagten -9- nicht gewürdigt habe: Diese hätten zugegeben, den Wunsch nach Kontakt- abbruch ohne gute Gründe missachtet zu haben. Die Beklagten verun- glimpften nach Ansicht der Klägerin in ihren Eingaben die Klägerin und ih- ren Lebenspartner und zeigten grenzüberschreitendes Verhalten u.a. in- dem sie sie als "verwöhntes Kind" ihren Partner als "das Schlimmste, was ihr hätte passieren können" bezeichneten (Berufung, S. 8 f.). Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Aktualität verkannt und den Sach- verhalt unzutreffend festgestellt und gewürdigt, indem sie davon ausgegan- gen sei, alle Persönlichkeitsverletzungen hätten vor 2019 stattgefunden (Berufung, S. 9). Die Geburtstagskarten datierten von September 2019 und 2020, gewisse Nachrichten stammten aus dem Jahre 2022, der Einbezug des Bruders der Klägerin sei erst im April 2023 erfolgt und mehrere Über- weisungen seien zwischen dem 15. September 2023 und 27. Dezember 2023 sowie kurz vor Klageeinleitung und während des Verfahrens getätigt worden. Die Klägerin moniert weiter, die Vorinstanz habe die letzte E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 10. Januar 2024, welche die Klägerin mit ihrem Gesuch vom 15. Januar 2025 (gemeint ist wohl das Gesuch vom 12. Januar 2024) eingereicht habe, nicht gewürdigt. Es sei zudem auch im Rahmen des laufenden Verfahrens und aufgrund der mehrfachen Gefähr- dungsmeldungen der Beklagten bei der KESB zu Persönlichkeitsverletzun- gen gekommen, da die Beklagten versucht hätten, auf diesem Weg an In- formationen über die Klägerin zu gelangen (Berufung, S. 9 f.). Weiter wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, sie habe zwar auf das Erfor- dernis einer starken Furcht bei der betroffenen Person verwiesen, sich aber nicht mit der klägerischen Begründung betreffend Hervorrufen von Furcht auseinandergesetzt. In ihrer Beilage 6 sei ihre massive Verängstigung be- schrieben (Berufung, S. 11 f). Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz mit der Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen auseinanderge- setzt. Die klägerischen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit seien von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten worden, womit auf die Ver- hältnismässigkeit der Massnahmen zu schliessen sei (Berufung, S. 12 f.). Die Vorinstanz habe überdies den Beweisanspruch der Klägerin verletzt, indem sie implizit und ohne Begründung ihren Antrag auf Zeugenbefragung des Lebenspartners abgewiesen habe (Berufung, S. 12). 4.3. Die Beklagten halten in ihrer Berufungsantwort entgegen, ein Brief, zwei Geburtstagskarten, einige (vermutlich sieben) Banküberweisungen, eine E-Mail an den Bruder der Klägerin und drei E-Mails des Beklagten 2 an die Klägerin würden weder in ihrer Art und Intensität noch Häufigkeit Gewalt, Drohung oder Nachstellung darstellen. Die Beklagten hätten sich zudem nie in die Nähe der Wohnung oder der Klägerin begeben, um den Kontakt herzustellen (Berufungsantwort, S. 1 f). Im Gegensatz zu dem von der Klä- gerin erwähnten Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2017 hätten keinerlei - 10 - physische Annäherungen stattgefunden und über die Zeitdauer von sechs Jahren nur spärliche schriftliche Kontaktversuche (Berufungsantwort, S. 1 f.). Mit Verweis auf ihre Parteiaussagen anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf die Replikbeilage 3 weisen die Beklagten darauf hin, die Klägerin habe gewusst, dass die Wohnung der Grossmutter in Sofia ein Geschenk an sie gewesen sei (Berufungsantwort, S. 3). Im Zusammenhang mit der Grossmutter und deren Wohnung sei es zu Kontaktaufnahmen gekommen (ein Brief sowie drei E-Mails), weshalb diese keineswegs als grundlos be- zeichnet werden könnten (Berufungsantwort, S. 4). Darüber hinaus be- haupte die Klägerin wider besseres Wissen, ihr sei nicht bekannt, ob die Grossmutter noch lebe (Berufungsantwort, S. 4 f. m.H.a. die klägerische Eingabe vom 30. November 2024, S. 5). Die Geburtstagskarten hätten scherzhafte und nicht beleidigende Texte aufgeführt und die Überweisun- gen an die Klägerin hätten speziellen Anlässen, wie z.B. ihrem Geburtstag, gegolten (Berufungsantwort, S. 4). Die Beklagten bringen weiter vor, sie seien damit einverstanden, ein Kon- takt- und Annäherungsverbot zu akzeptieren, nicht aber bereit, eine Verlet- zung der Persönlichkeit der Klägerin im Sinne von Art. 28b ZGB anzuer- kennen. Ihr Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich (Berufungsantwort, S. 5). Auch ihre Gefährdungsmeldung vom 8. Februar 2025 bei der KESB sei nicht persönlichkeitsverletzend nach Art. 28b ZGB, sondern eine mora- lische Pflicht als Eltern und Bürger. Informationen über die Klägerin würden sie aufgrund der Schweigepflicht der KESB ohnehin nicht erhalten, womit der Vorwurf der Informationsbeschaffung unhaltbar sei (Berufungsantwort, S. 5 f.). 4.4. 4.4.1. Art. 28b ZGB setzt eine Persönlichkeitsverletzung durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus. Die Nachstellung ist nur dann gegeben, wenn eine zwanghafte Verfolgung und Belästigung einer Person erfolgt. Typische Ausprägungen davon sind insbesondere das Ausspionieren, die Suche nach Nähe, das Verfolgen und stetige Aufsuchen, Belästigen oder Bedro- hen einer Person (DÖRR, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 28b ZGB). Bei sich wiederholen- den Ereignissen (d.h. bei Nachstellen) ist die Schwere der Verletzung an- hand der Gesamtheit der Ereignisse festzustellen, die über eine längere Zeit vorkommt (AEBI-MÜLLER, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 28a ZGB; GURT, Stalking, Diss. 2020, Rz. 262: "zwanghaftes und fortwährendes Ver- folgen oder Belästigen"). Eine gewisse Beharrlichkeit wird vorausgesetzt. Um Bagatellfälle auszuschliessen, müssen die Gewalt, die Drohungen oder die Nachstellungen folglich eine gewisse Intensität aufweisen; nicht jedes sozial unkorrekte Verhalten gibt Anlass zu Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2024, - 11 - NP230026 E. 6.3.1). Das Nachstellen muss überdies bei der betroffenen Person eine objektiv nachvollziehbare starke Furcht hervorrufen (BÜCHLER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kom- mentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 28b ZGB; MEILI, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28b ZGB). Das subjektive Empfinden der Betroffenen ist dabei nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 6.2.2). 4.4.2. Wie die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, hängt das Nachstellen von einer gewissen Intensität der Kontaktaufnahmen ab. Vorliegend hat die Klä- gerin bis Mitte September 2018 bei den Beklagten gewohnt und gearbeitet. Es folgte die Kündigung der Arbeitsstelle im Familienbetrieb und die Kün- digung der Wohnung durch die Beklagten gestützt auf Mietausstände. Zu diesem Zeitpunkt waren es offensichtlich die Beklagten, die Distanz schaf- fen wollten (Duplikbeilage 1 und 2). Auf die Kündigungen folgend äusserte die Klägerin ein Kontaktverbot (Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23. September 2018, Duplikbeilage 3) um dann einige Tage später, am 1. Oktober 2018, die Beklagten ausdrücklich um Hilfe zu bitten ("Bitte verzeiht und helft"; E-Mail der Klägerin an die Beklagten vom 1. Oktober 2018, Duplikbeilage 4). Wiederum waren es die Beklagten, welche sich von der Klägerin distanzierten und sie auf die öffentlichen Hilfsstellen verwiesen (Duplikbeilage 5). Die Klägerin verweist weiter auf zwei Geburtstagskarten datiert vom Sep- tember 2019 und 2020 und auf sechs bis sieben Zahlungen, die im Zeit- raum von 2020 bis 2024 erfolgten (Berufung, S. 8 ff.). Die Geburtstagskar- ten aus den Jahren 2019 und 2020 sind – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – nicht geeignet, eine aktuelle und andauernde Persönlichkeits- verletzung zu beweisen. Gratulationen an Geburtstagen sind – auch in schwierigen familiären Verhältnissen – sozial üblich und vermögen keine "Übermässigkeit" zu manifestieren. Die Häufigkeit der Kontaktaufnahme (sechs bis sieben Überweisungen im Zeitraum von mehr als drei Jahren sowie zwei Geburtstagskarten) darf als sporadisch bezeichnet werden und weist keine Intensität oder Beharrlichkeit auf, welche die Qualifizierung als "Nachstellen" rechtfertigen würde. Die Kontaktaufnahme der Beklagten in Bezug auf die Grossmutter resp. deren Wohnung in Sofia lassen ebenso wenig eine persönlichkeitsverlet- zende Tendenz erkennen. Ein persönliches Treffen wurde nicht forciert. Die Kontaktierung erfolgte schriftlich resp. per E-Mail. In diesem Zusammen- hang ist zu bemerken, dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten 1 vom 7. Juni 2022 (Klagebeilage 12, mit Übersetzung in Replikbeilage 3) mit E-Mail vom 28. Juni 2022 geantwortet hat (Beilage zur klägerischen Eingabe vom 12. Januar 2024). Dabei machte sie zwar klar, dass sie kei- nen direkten persönlichen oder telefonischen Kontakt wünsche und verwies - 12 - die Beklagten auf den Schriftweg. Sie verlangte aber in der gleichen E-Mail von den Beklagten weitere Auskünfte und eine "Vorentschädigung" von Fr. 10'000.00 (Beilage zur Eingabe vom 12. Januar 2024). Die Kommuni- kation in Bezug auf die Wohnung in Sofia war somit nicht einseitig von den Beklagten ausgehend, sondern erfolgte reziprok und wurde von der Kläge- rin auch nicht als Vorwand für eine Kontaktaufnahme aufgefasst, sondern als Informationsaustausch und Möglichkeit, ihrerseits Bedingungen zu äus- sern. Die Meldung bei der KESB vermag keine Nachstellung durch die Beklagten zu manifestieren (Berufung, S. 10 f.). Die Gefährdungsmeldung steht jeder Person zu. Sie ist kein geeignetes Werkzeug zur Informationsbeschaffung, da der meldenden Person keine Auskünfte über laufende Verfahren erteilt werden. Auch dieses Argument zielt somit ins Leere. 4.4.3. Es ist zusammenfassend mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass diese sporadischen Kontaktaufnahmen durch die Beklagten weder eine aktuelle noch vergangene Persönlichkeitsverletzung der Klägerin darstellen. Eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin durch die Beklagten durch Nachstellung im Sinne von Art. 28b ZGB ist zu verneinen. In der Folge er- übrigen sich die Prüfung einer hervorgerufenen Furcht (und damit ebenso die in diesem Zusammenhang von der Klägerin beantragte Befragung ihres Lebenspartners als Zeugen, vgl. Berufung, S. 12) und der Verhältnismäs- sigkeit der beantragten Massnahmen. 5. 5.1. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren 5.1.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Ver- letzung der Mitwirkungspflicht und aufgrund fehlender Mittellosigkeit abge- wiesen. Sie berief sich dabei auf die klägerischen Angaben im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 26. Januar 2025, wo die Klägerin angab, über kein Vermögen zu verfügen. Dies sei – so die Vor- instanz – wahrheitswidrig, da sich aus den Replikbeilagen ergebe, dass die Klägerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Sofia, Bulgarien, sei. Die Lie- genschaft sei unbelastet und weise einen Wert von ca. EUR 100'000.00 auf (Befragung der Beklagten, Protokoll, act. 140). Es sei der Klägerin zumut- bar, zur Deckung der Prozesskosten die Liegenschaft hypothekarisch zu belasten, zu verkaufen oder zu vermieten, ohne dass in den "Notgroschen" eingegriffen werde. Die Mittellosigkeit sei folglich nicht gegeben (angefoch- tener Entscheid E. 8.2.3). 5.1.2. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, sie habe keinerlei Informatio- nen zur fraglichen Liegenschaft in Sofia. Es sei unklar, ob es sich um eine - 13 - Erbschaft oder eine Schenkung handle. Da die Klägerin keinen Kontakt zu den Beklagten wünsche, sei ihr auch nicht zumutbar, die von den Beklagten vorgelegte Vollmacht für den Verkauf der Liegenschaft zu unterzeichnen (Berufung S. 15, vgl. auch S. 19). Sie moniert weiter, die Vorinstanz habe nicht auf die Angaben der Beklagten zum Liegenschaftswert abstellen dür- fen, da sie diese ohne Beweisverfügung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befragt habe. Die Beklagten hätten in Bezug auf den Wert der Liegenschaft zulasten der Klägerin ausgesagt (Berufung S. 15 f.). Selbst wenn sie Eigentümerin der Liegenschaft wäre, würden ihre aufgelaufenen Schulden von mindestens Fr. 50'000 keine ausreichenden Mittel für die Prozessführung übriglassen (angefochtener Entscheid, S. 15 ff., vgl. auch S. 19). 5.1.3. Eine Partei ist mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, die mutmasslichen Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne die Mittel zu beanspruchen, die sie für den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie benötigt (BGE 144 III 531 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; RÜEGG/RÜEGG, Basler Kom- mentar, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit sind nicht nur die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, sondern auch das Vermögen (JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N. 16 zu Art. 117 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Dabei unterliegt die gesuchstellende Partei der Mitwirkungs- pflicht. Wo die zumutbare Mitwirkung verweigert wird, kann das Gesuch abgewiesen werden (JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 ZPO; RÜ- EGG/RÜEGG, a.a.O., N. 3 zu Art. 119 ZPO). Im Rahmen ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen ge- stellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (Urteil des Bundesge- richts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1; JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 3 zu Art. 119 ZPO). 5.1.4. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf die Anga- ben der Gegenpartei stützte. Erstens herrscht im Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege der Untersuchungsgrundsatz, zumal staatliche (fiskali- sche) Interessen auf dem Spiel stehen (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O. N. 3 zu Art. 119 ZPO), womit das Gericht eigene Abklärungen vornehmen darf. Zweitens steht die Anhörung der Gegenpartei im richterlichen Ermessen und ist dann opportun, wenn sie zur Abklärung der Vermögensverhältnisse beitragen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2013 vom 5. August 2013 E. 2.3). Zu beachten ist zudem, dass im vorliegenden Verfahren - 14 - ausschliesslich die eigenen Anwaltskosten der Klägerin in Frage standen (vgl. Art. 114 lit. f ZPO) (und auch eine unentgeltlich prozessführende Partei im Fall des Unterliegens der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung schuldet, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Auch wenn die Klägerin Unwissen in Bezug auf die Liegenschaft in Sofia als auch über ein allfälliges Versterben ihrer darin wohnberechtigten Gross- mutter anführt (Berufung, S. 19), bestreitet sie damit wohl nicht ernsthaft, (Anspruch auf) eine Liegenschaft in Sofia zu haben, dies nachdem sie selbst wiederholt von dem ihr zustehenden Erbe gesprochen (ergänzendes Gesuch vom 15. April 2024, act. 32, und selbst verfasste Eingabe der Klä- gerin vom 30. November 2024, act. 118; vgl. auch Replikbeilage 6 [S. 4]). Gerade bei ausländischen Liegenschaften darf von einer komplexeren Ver- mögenslage ausgegangen werden, die zu den oben erwähnten erhöhten Anforderung an den Nachweis der Vermögenslage führt. Diesen Anforde- rungen wurde die Klägerin nicht gerecht. Auch wenn die Klägerin keinen Kontakt mehr zu den Beklagten wünscht, hätte sie sich beim örtlich zustän- digen Grundbuchamt über die aktuelle Lage erkundigen oder eine Drittper- son bitten können und müssen, die nötigen Abklärungen für sie vorzuneh- men. Obschon die Grundstückspreise in Sofia sicherlich unter den Landpreisen in der Schweiz liegen, darf dennoch davon ausgegangen werden, dass eine unbelastete Wohnung einen nennenswerten Wert aufweist. Es wäre an der Klägerin gelegen, glaubhaft aufzuzeigen, dass dieser Wert – auch unter Abzug eines Notgroschens – unter der Gesamtsumme der anrechen- baren Schulden liegt. Da ausschliesslich die überschaubaren Kosten der eigenen Rechtsvertretung (in einem vereinfachten Verfahren) im Raum standen, durfte die Vorinstanz zu Recht den Wert aus Erlös oder die Be- lastung der Liegenschaft als ausreichend einstufen, um die fraglichen Kos- ten zu decken. Aus diesem Grund ist auch die Schlussfolgerung der Vor- instanz in Bezug auf die Mittellosigkeit nicht zu beanstanden. 5.2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfah- ren 5.2.1. Die Klägerin beantragt auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege. 5.2.2. Hinsichtlich der Voraussetzung der Mittellosigkeit macht im Wesentlichen geltend, an ihrer finanziellen Situation habe sich seit Einleitung des Verfah- rens nichts geändert. Dies ist aus den in vorstehender E. 5.1.4 zur Mittello- sigkeit dargelegten Gründen nicht zu hören. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass sich ihre Schulden seit Einreichung des Verfahrens monatlich um Fr. 1'500.00 erhöht hätten (Berufung, S. 19). - 15 - 5.2.3. Im Übrigen fehlt es im Berufungsverfahren an der fehlenden Aussichtslo- sigkeit der klägerischen Begehrensstellung als weiterer Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rechts- mittelverfahren liegt bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, das mit den Rechtsmittelanträgen verglichen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E 3.1 sowie5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 2.3). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten richtet sich danach, ob und was die Rechtsmittelklägerin dem erstinstanzlichen Entscheid im We- sentlichen entgegenbringen kann. Die im Rechtsmittelverfahren von der Klägerin erneut vorgebrachten Kontaktaufnahmen durch die Beklagten wa- ren – wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten – weder im Einzelfall noch in ihrer Gesamtbetrachtung geeignet, um die geltend gemachte Per- sönlichkeitsverletzung nachzuweisen. Die klägerische Rechtsschrift im Be- rufungsverfahren (das aufgrund von Art. 317 ZPO nur noch beschränkt neue Tatsachen und Beweismittel zulässt) konnte dem erstinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen nichts entgegenbringen, das eine andere Sicht- weise möglich gemacht hätte. 5.2.4. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl aufgrund des fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit als auch wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen. 6. Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellung nach Art. 28b ZGB dürfen den Parteien ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 114 lit. f ZPO). Für das Beru- fungsverfahren sind daher von den Parteien – gleich wie im erstinstanzli- chen Verfahren – keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde von den Beklagten auch im Rechtsmittel- verfahren keine beantragt. Folglich ist von einer Verpflichtung der Klägerin, den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten eine Entschädigung zu bezah- len, abzusehen. 7. Die Rechtsvertreterin der Klägerin wurde gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO eingesetzt. Ihre Entschädigung wird mit separater Verfügung festgesetzt. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Die Entschädigung der eingesetzten Vertreterin der Klägerin, Larissa Willi, Rechtsanwältin, wird mit separater Verfügung festgesetzt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 17 - Aarau, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella