Beim anwaltlich nicht vertretenen Gesuchsteller ist davon auszugehen, dass er die Berufung aus Unbedarftheit und nicht aus Mut- oder Böswilligkeit erhoben hat. Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Parteientschädigung fällt auch ausser Betracht, da der ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin keine ersatzfähigen Aufwendungen entstanden sind. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. -9- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.