2.6. Es bleibt somit dabei, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 3. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 sind vorbehaltlich bös- oder mutwilliger Prozessführung keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 114 lit. c und 115 Abs. 1 ZPO) und keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 25 EG ZPO).