Dementsprechend fallen die neu geltend gemachten Ansprüche offensichtlich unter die Saldoklausel und unterliegen dem Vergleich, welchem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt. Ähnlich wie in dem vom Obergericht Bern angeführten Beispiel (Einreichung zweier Schlichtungsgesuche mit denselben Anträgen zwischen denselben Parteien bei derselben Schlichtungsbehörde gestützt auf denselben Lebenssachverhalt, vgl. oben E. 2.4) ist das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (hier der fehlenden res iudicata) offensichtlich. Die Vorinstanz als Schlichtungsbehörde durfte daher ausnahmsweise einen Nichteintretensentscheid fällen.